Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen.

Januar 2010

Januar 2010

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die folgenden Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von Ziff. 310 (1) BGB.
  4. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. II. Angebot - Angebot

II. Unterlagen

  1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend: Unterlagen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung nicht erteilt wird.

III. Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Rechnungen werden ausgestellt und die Zahlung erfolgt in Euro, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Alle Steuern, Abgaben, Gebühren und sonstigen Abgaben einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen im Land des Bestellers und / oder im Land der Lieferung / Montage, die von uns und / oder unseren Mitarbeitern und / oder unseren Kunden aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Abschluss und zu zahlen sind / oder Vertragsdurchführung gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag unwiderruflich auf unserem Konto eingegangen ist. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen des Zahlungsverzuges.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Im Übrigen kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  7. Teillieferungen sind zulässig, soweit vom Besteller deren Abnahme zumutbar ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Nehmen wir den Liefergegenstand zurück, so liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir können den Liefergegenstand nach Rücknahme verwerten. Der Verwertungserlös ist nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Forderungen des Bestellers anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen zu lassen. Der Besteller hat die Ware ordnungsgemäß einzulagern, auf seine Kosten für den Wiederbeschaffungswert ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. In diesem Fall tritt der Besteller jedoch alle Ansprüche gegen seine Kunden oder Dritte aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte in Höhe des Endrechnungsbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand vorliegt oder nicht wurde ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung ermächtigt, diese Forderung beim Kunden oder Dritten einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Eingang des Erlöses nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere solange kein Antrag auf Errichtung der Zusammensetzung oder der Insolvenz gestellt wurde verfahren und der Besteller hat die Zahlung nicht eingestellt. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Im Falle einer Vollstreckungsabgabe oder einer sonstigen Handlung Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir eine Klage gemäß Ziff. 771 ZPO. Ist der Dritte nicht in der Lage, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für eine Klage nach Ziff. 771 ZPO haftet uns der Besteller für den entstandenen Schaden.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache zusammen mit anderen Sachen, die uns nicht gehören, verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Endrechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Sachen, die bei verarbeitet werden die Bearbeitungszeit. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Bestimmungen wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand.
  6. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Endrechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen bei die Zeit des Mischens. Wird die Sache so vermischt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen gegen Dritte zur Sicherung unserer Forderungen aus der Verbindung des Kaufgegenstandes mit einer etwaigen Immobilie ab.
  8. Wir verpflichten uns, unsere Sicherheit auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch uns.

V. Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns mitzuteilenden Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Im Übrigen setzt die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus. Wir behalten uns das Recht vor, die Rüge mangelnder Vertragserfüllung geltend zu machen.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten in sonstiger Weise schuldhaft, sind wir berechtigt, Ersatz des dadurch entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Rechte oder Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Sind die unter 3. genannten Voraussetzungen erfüllt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes bei Annahmeverzug oder Schuldnerverzug auf den Besteller über.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von Ziff. 286 (2) nr. 4 BGB oder von sek. 376 HGB. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Besteller aus einem von uns zu vertretenden Lieferverzug das Recht hat, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung erloschen ist.
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen oder Vertreter ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede volle Woche des Verzuges in Höhe von 1% des Lieferwertes als pauschale Verzugsentschädigung, jedoch mit maximal 10% des Verzugs Lieferwert.
  9. Weitere gesetzliche Rechte und Ansprüche des Bestellers bleiben vorbehalten.

VI. Gefahrübergang - Abnahme

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, auch wenn Teillieferungen oder sonstige Leistungen von uns zu erbringen sind, z. Zahlung der Versandkosten oder Lieferung und Installation oder Inbetriebnahme. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
  2. Ist Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit der Übernahme im eigenen Betrieb oder, sofern vereinbart, nach einem einwandfreien Probelauf über. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich abzunehmen und ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, wenn kein wesentlicher Mangel vorliegt (z. B. Nichterfüllung der vereinbarten Leistung, Gefahr aus der Lieferung oder Leistung). Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt die Ware 12 Kalendertage nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft oder nach Ablauf eines Monats nach Lieferung als abgenommen. Liefert der Besteller die Ware in Auftrag, so gilt sie nach drei Werktagen als abgenommen, wenn sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgenommen wurde.

VII. Installation und Montage

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für Aufstellung und Montage folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu liefern:
    a) alle Erd-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten außerhalb unseres Wirtschaftszweigs, einschließlich der hierfür benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baumaterialien und Werkzeuge
    b) die für die Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Utensilien und Substanzen, z. Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Geräte, brennbare Stoffe und Schmiermittel,
    c) Energie und Wasser am Einsatzort einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    d) ausreichend große, geeignete, trockene und abschließbare Räume auf dem Montageort, um Maschinenteile, Ausrüstungen, Materialien, Werkzeuge usw. und angemessene Arbeits- und Pausenräume für das Montagepersonal einschließlich der unter den gegebenen Umständen angemessenen sanitären Einrichtungen aufzubewahren; darüber hinaus hat der Besteller auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz seines eigenen Eigentums ergreifen würde, um unser Eigentum und unser Montagepersonal zu schützen,
    e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die angesichts besonderer Umstände am Montageort erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller ohne ausdrückliche Aufforderung die erforderlichen Informationen über die Lage von verdeckten Stromleitungen oder Gas- oder Wasserleitungen oder ähnlichen Einrichtungen sowie die erforderlichen statischen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Installations- oder Montagearbeiten müssen die für den Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellenden und erforderlichen Materialien und Gegenstände vor Ort am Ort der Installation oder Montage sein, und alle Vorarbeiten vor Beginn der Installation müssen durchgeführt werden sind so weit fortgeschritten, dass die Installation oder Montage gemäß der Vereinbarung ohne Unterbrechung beginnen und abgeschlossen werden kann. Die Zugangswege und der Installations- oder Montageort müssen eben und frei sein.
  4. Verzögert sich die Installation, Montage oder Inbetriebnahme aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Besteller die angemessenen Kosten für Wartezeiten und zusätzlich notwendige Reisen zu tragen.
  5. Der Besteller hat uns wöchentlich unverzüglich die Dauer der vom Montagepersonal geleisteten Arbeitszeit sowie das Ende der Installation, Montage oder Inbetriebnahme zu bestätigen.

VIII. Sach- und Rechtsmängel

  1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen die ordnungsgemäße Erfüllung der Untersuchungs- und Anzeigepflichten des Bestellers nach Ziff. 377 HGB.
  2. Sind die gelieferte Ware und / oder die Leistung mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Leistung durch Beseitigung des Mangels zu verbessern oder eine neue mangelfreie Sache oder Leistung zu liefern. Im Falle der Nachbesserung eines Mangels oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zur Leistungsverbesserung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sie nicht aufgrund der Tatsache entstehen, dass die gelieferte Ware war an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht werden.
  3. Schlägt die Leistungsverbesserung fehl, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern.
  4. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder einen Dritten, natürlicher Abrieb und übliche Abnutzung, fehlerhafte oder fahrlässige Behandlung, übermäßige Verwendung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten , ungeeignete bauliche, chemische oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse (soweit nicht von uns zu vertreten), unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen durch den Besteller oder einen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen; Die Schadensersatzhaftung ist jedoch auch in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; Gleiches gilt für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Bei Verkauf gebrauchter Sachen ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  10. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  11. Die Verjährungsfrist im Falle des Rückgriffs auf die Lieferung gem. 478, 479 BGB bleibt unverändert; es sind fünf Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.

IX. Gesamthaftung

  1. Weitergehende Schadens- und Schadensersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), die über VIII hinausgehen, gleich aus welchem ​​Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht oder aus unerlaubter Handlung, sind für den Besteller ausgeschlossen.
  2. Die Beschränkung in Abs. 1 gilt auch dann, wenn der Besteller Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Gerichtsstand - Anwendbares Recht - Erfüllungsort

  1. Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des U.N.-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Dies ist eine echte und gültige Übersetzung der originalen Allgemeinen Lieferbedingungen aus der deutschen Sprache. Es gelten ausschließlich die deutschen Allgemeinen Lieferbedingungen.